AGB

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB)

der

Salzlandküche GmbH
Maybachstraße 13
39418 Staßfurt

im folgenden Lieferant genannt:

  1. Grundlage

(1) Allen Angeboten, Lieferungen und Leistungen des Lieferanten liegen ausschließlich diese AGB zugrunde. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden/Leistungsempfängers und/oder sonstigen allgemeinen formulierten Vertragsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Nebenabreden bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn der der Lieferant in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Einkaufsbedingungen des Kunden/Leistungsempfängers die Lieferung vorbehaltlos ausführt. Der Lieferant behält sich vor, diese AGB im Bedarfsfall zu ändern oder zu ergänzen.

(2) Es gelten die jeweils aktuellen AGB. Sollte eine Änderung/Ergänzung zwischen Vertragsschluss und Lieferung erfolgen, gelten die AGB in der Fassung, die bei Vertragsschluss Gültigkeit hatte.

  1. Angebot/Vertragsschluss

(1) Alle Informationen zum Leistungsangebot des Lieferanten, sei es in Speiseplänen, Katalogen, Internet oder Werbeschreiben sind zur Kundeninformation gedacht und stellen kein verbindliches Vertragsangebot des Lieferanten im Sinne des Gesetzes dar. Gleiches gilt für telefonisch erteilte Auskünfte zu Leistungsbeschreibungen und Preisen. Ein verbindlicher Vertrag kommt daher erst durch gesonderte Erklärung des Lieferanten, die auch in der kommentarlosen Lieferung der bestellten Leistung bestehen kann, auf eine verbindliche Kundenbestellung zustande.

(2) Soweit Räumlichkeiten des Lieferanten für Veranstaltungen mit/ohne Cateringleistungen angemietet werden, ist hierüber ein gesonderter Mietvertrag zu schließen. Es gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, soweit hierin von diesen AGBs abgewichen wird, im Übrigen ergänzend die Bestimmungen dieser AGBs.

  1. Bestellung/Auftragsänderung/Rücktritt/Ersatzansprüche

(1) Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Leistungen des Lieferanten in jeder Form verbindlich zu bestellen. Lediglich bei Erstbestellung ist eine telefonische Bestellung, per Fax, per Email bzw. per Internet nicht möglich. Der Kunde ist gesetzlich an seine Bestellung gebunden.

(2) Auftragsänderungen bzw. Rücktritt von der Bestellung, in jeglicher Form (telefonisch, per Fax, per Email oder per Online-Bestellsystem) sind für Endverbraucher bei Menülieferungen bis 07:30 Uhr des Liefertages ohne weitere Begründung kostenfrei möglich. Zubestellungen, in jeglicher Form (telefonisch, per Fax, per Email oder per Online-Bestellsystem) sind für Endverbraucher bei Menülieferungen bis 03:00 Uhr des Liefertages möglich. Ausgenommen sind Wochenenden und gesetzliche Feiertage, hier ist eine Bestellung bzw. Rücktritt von der Bestellung, in jeglicher Form (telefonisch, per Fax, per Email oder per Online-Bestellsystem) bis 13:30 Uhr am letzten Werktag vor Wochenende und Feiertag möglich. Bei Bestellung von Buffetleistungen/Cateringleistungen oder sonstigen Warenlieferungen ist ein Rücktritt oder eine Auftragsänderung bis 10 Kalendertage vor dem Liefertermin ohne Begründung kostenfrei zulässig.

(3) Im Falle eines späteren Rücktritts bzw. späterer Auftragsänderung gilt:

  1. a) Sollte der Lieferant in Hinblick auf die vereinbarte Leistung seinerseits Bestellungen ausgelöst haben, aufgrund derer er von seinen Zulieferern in Anspruch genommen wird, hat er das Recht auf Zahlung einer angemessenen Ausfallentschädigung. Der Nachweis der Kostenbelastung obliegt dem Lieferanten. Soweit der Kunde behauptet, die in Rechnung gestellten Waren hätte der Lieferant anderweitig verwenden können, ist der Kunde beweispflichtig für eine unterlassene Einnahmeerzielung. Der Kunde hat im Fall der Zahlung Anspruch auf Herausgabe der vom Lieferanten berechneten Waren, soweit diese noch beim Lieferanten vorhanden sind. Der Lieferant ist bei verderblicher Ware zur Aufbewahrung bis zum Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. für die Dauer der Produkthaltbarkeit verpflichtet und danach berechtigt, die Ware ohne weitere Ankündigung zu entsorgen, ohne dass hieraus der Kunde Ersatzansprüche herleiten könnte.
  2. b) Der Lieferant hat das Recht, gegenüber einem Zulieferer vom Vertrag zurückzutreten, ohne zuvor das Einverständnis des Kunden einholen zu müssen. Soweit der Lieferant danach aufgrund der Auftrags-Stornierung an einen Zulieferer eine Ausfallentschädigung zu leisten hat, ist der Kunde hierfür in voller Höhe erstattungspflichtig.
  3. c) Bereits hergestellte Teilleistungen sind in voller Höhe zu bezahlen und abzunehmen, soweit sie nicht für den Kunden unbrauchbar sind. Für den Einwand der Unbrauchbarkeit ist der Kunde darlegungs- und beweispflichtig.

(4) Ein sonstiger Rücktritt des Kunden vom Vertrag ist nur nach Maßgabe der Ziffern 4. Absatz (2) und 8. Absatz (1) zulässig.

  1. Lieferung/Gefahrübergang

(1) Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden die zugesicherten Eigenschaften hat. Nach Übergabe ist allein der Kunde für eine ordnungsgemäße Behandlung der Ware verantwortlich, insbesondere zur Einhaltung von Kühltemperaturen, Lagerzeiten und Beachtung der nach HACCP vorgeschriebenen Regelungen. Soweit nicht verzehrfertige Speisen geliefert werden, die vom Kunden oder von Dritten weiterverarbeitet werden müssen, ist der Kunde darüber hinaus verantwortlich für die Einhaltung der vom Lieferanten mitgeteilten Zubereitungsvorschriften. Verstöße gegen eine der vorgenannten Pflichten führen zu einem Haftungsausschluss des Lieferanten.

(2) Der Lieferant bemüht sich bei Vereinbarung einer fixen Lieferzeit, diese nach besten Kräften einzuhalten, ohne jedoch für die genaue Einhaltung zu haften. Bei der Lieferung verzehrfertiger Speisen, auch bei Buffet und sonstigen Cateringveranstaltungen steht dem Lieferanten eine Toleranzzeit von 45 Minuten auf die vereinbarte Zeit zu, ohne dass der Kunde vor Ablauf dieser Zeit Rechte zu einem Rücktritt, zur Annahmeverweigerung oder Zahlungsminderung geltend machen kann. Bei Lieferung nach Ablauf der Toleranzzeit kann der Kunde nur vom Vertrag zurücktreten bzw. die Annahme verweigern, wenn er darlegt, dass die Leistung durch die Verspätung für ihn insgesamt unbrauchbar geworden ist. Die Beweislast hierfür trägt der Kunde. Eine Zahlungsminderung ist bei Annahme der verspäteten Leistung ausgeschlossen.

(3) Mit der Übergabe der Ware an den Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über. Versendet der Lieferant die Ware auf Wunsch des Kunden, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Versendung bestimmten Person ausgehändigt wurde.

  1. Preise / Preisanpassungen

(1) Die vom Kunden an den Lieferanten zu entrichtenden Entgelte werden vertraglich festgelegt.

(2) Wird ein Festpreis vereinbart, gilt dieser für die Laufzeit der Preisbindung. Eine Preisanpassung nach Ablauf der Preisbindung erfolgt im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB. Der Lieferant wird im Hinblick auf Anlass, Zeitpunkt und Umfang Kostensenkungen nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen nach denselben Maßstäben an den Kunden weitergegeben werden wie Kostenerhöhungen. Bei einer Preisanpassung wird der Lieferant eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vornehmen. Preisanpassungen erfolgen zum Monatsbeginn und werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens vier Wochen im Voraus durch Mitteilung in Textform angekündigt. Der Kunde ist im Fall einer Preisanpassung berechtigt, den Vertrag in Textform ohne Einhaltung einer Frist bis zum Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen oder die Änderung gerichtlich auf ihre Angemessenheit überprüfen zu lassen.

  1. Rechnung

(1) Der Kunde erhält die Rechnung im pdf-Format an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse. Eine Änderung der E-Mail-Adresse ist dem Lieferanten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Mit der Zustellung der Rechnung per E-Mail entfällt die Rechnung in Papierform.

(2) Sollte der Kunde gleichwohl eine Zustellung der Rechnung in Papierform wünschen, ist dies dem Lieferanten schriftlich mitzuteilen. Für die Rechnung in Papierform erhebt der Lieferant eine Servicepauschale in Höhe von 1,00 EUR (inkl. MwSt.) je zugestellter Rechnung.

  1. Zahlung/Verzug/Liefersperre

(1) Bei Lieferung von Menüessen sowie an Kinder in Schul- und Kindertageseinrichtungen wird monatlich eine Rechnung erteilt, sofern der Kunde nicht Zahlung bei Lieferung oder in kürzeren Abrechnungszeiträumen wünscht. Der Kunde hat die Möglichkeit, am Rechnungseinzug im Wege des SEPA-Basis-Lastschriftverfahren teilzunehmen. Dieses bedarf die Erteilung eines schriftlichen SEPA-Basis-Lastschriftmandates durch den Kunden. Die durch den Lieferanten verpflichtend vorzunehmende „Vorabankündigung“ („Pre-Notification“) einer SEPA-Lastschrift, erfolgt mit Rechnungserteilung durch den Lieferanten, spätestens 1 Werktag vor Belastungsdatum des Lastschrifteinzuges. Ist Vorkasse vereinbart, erhält der Kunde bei Dauerleistungsbezug zu Beginn des Liefermonats eine Rechnung über die voraussichtlich für den Monat anfallenden Kosten. Im Rahmen der Erteilung der Folgerechnungen werden jeweils die Leistungen berücksichtigt, die im vorangegangenen Monat nicht in Anspruch genommen wurden. Die Fälligkeit des Vorausrechnungsbetrages bestimmt sich nach Absatz (5).

(2) Grundsätzlich ist die gelieferte Ware sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu bezahlen. Rabatte bedürfen grundsätzlich einer schriftlichen Vereinbarung oder einer schriftlichen Zusage des Lieferanten.

(3) Bei Verzugseintritt ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend zu machen. Für die Kosten jeder Zahlungserinnerung/Mahnung nach Verzugseintritt ist eine Bearbeitungsgebühr von 2,50 EUR zzgl. einer eventuell anfallenden Zustellgebühr als Verzugsschaden zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass kein Schaden entstanden oder der dem Lieferanten entstandene Schaden niedriger ist. Vom Lieferanten verauslagte Gelder wie Gebühren für Rücklastschriften, Kosten für Anschriftenermittlung und dergleichen sind vom Kunden in voller Höhe zu erstatten. Dem Lieferanten steht es frei, die offenen Rechnungsforderungen vor Ort beim Kunden durch eigene Mitarbeiter einziehen zu lassen. Die Kosten dieses Einsatzes sind vom Kunden als Verzugsschaden zu ersetzen. Nach zwei aufeinanderfolgenden Rücklastschriften oder einem widerrufenen Lastschrifteinzug behält sich der Lieferant vor, die Zahlungsweise auf Vorauszahlung umzustellen.

(4) Mit Ablauf der in der Zahlungserinnerung genannten Zahlungsfrist wird gegen den Kunden eine Liefersperre verhängt, ohne dass dies zuvor ausdrücklich angekündigt werden muss. Die Liefersperre bleibt bis zur vollständigen Begleichung der offenen Rechnungsforderungen nebst Verzugsschaden bestehen. Eine Liefersperre entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung.

(5) Soweit bei Bestellungen Vorkasse im Sinne des Absatzes (1) vereinbart wurde, hat der Kunde den mit Vorausrechnung mitgeteilten Betrag bis spätestens zum 7. des Liefermonats zu entrichten. Sollte er bis zum 15. des Liefermonats den Betrag nebst evtl. angefallenen Verzugskosten nicht in voller Höhe bezahlt haben, wird sofort eine Liefersperre verhängt. Die Bestimmungen des Absatzes (3) über die Kostenfolgen im Fall des Verzugs und über die Nichteinlösung von Lastschriften sowie die Bestimmungen des Absatzes (4) gelten entsprechend.

  1. Gewährleistung/Haftung

(1) Bei mangelhafter Lieferung stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Danach kann er zunächst nur die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung mangelfreier Ware verlangen. Der Lieferant ist berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Gewährleistung zu verweigern, wenn diese aus objektiven Gründen nicht möglich ist oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Sollte auch die vom Lieferanten konkretisierte Pflicht unverhältnismäßige Kosten verursachen, kann er auch diese Art der Gewährleistung verweigern und den Kunden auf die sonstigen gesetzlichen Rechte verweisen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern.

(2) Bei durch Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verursachten Schäden durch den Lieferanten, seine gesetzlichen Vertreter, seine Mitarbeiter und/oder seine Erfüllungsgehilfen haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften der Lieferant, seine gesetzlichen Vertreter, seine Mitarbeiter und/oder seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist), jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit zugunsten des Kunden eine Versicherung besteht. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei Schäden durch höhere Gewalt ist ausgeschlossen. Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) und anderen zwingend gesetzlichen Haftungsnormen bleiben unberührt.

  1. Mängelrüge

Der Kunde hat die gelieferte Ware unmittelbar nach Übernahme mit ihm zumutbarer Gründlichkeit zu prüfen. Etwaige Unstimmigkeiten oder Mängel sind bei der Lieferung verzehrfertiger Speisen vom Kunden noch am Liefertag – unter Hinterlassung einer Telefonnummer – zu rügen. Unerhebliche Abweichungen der beschriebenen/abgebildeten Produkte von der gelieferten Ware sind kein Mangel sondern technisch bedingt. Offensichtliche Transportschäden sind sofort beim ausliefernden Mitarbeiter anzuzeigen. Die mangelhafte Ware ist zum Zweck einer ggf. erforderlichen Prüfung durch den Kunden gekühlt bzw. eingefroren aufzubewahren und dem Lieferanten oder einem von ihm benannten Dritten auf Anforderung zur Prüfung auszuhändigen. Zeigt sich ein Mangel erst bei späterer Zubereitung von Speisen, ist dieser unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Eine verspätete Mängelanzeige führt zum Verlust der Gewährleistungsansprüche. Gleiches gilt, wenn eine mangelhafte Ware derart unsachgemäß aufbewahrt wurde, dass eine Nachprüfung der erhobenen Mängelrüge nicht mehr erfolgen kann.

  1. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum des Lieferanten. Soweit der Kunde die Ware an einen Dritten weitergibt und ihm hierdurch Zahlungsansprüche gegen den Dritten zustehen, tritt er diese Ansprüche maximal bis zur Höhe der offenen Zahlungsforderungen des Lieferanten an diesen ab. Der Kunde ist zur Bestimmung des Dritten und der Ansprüche gegenüber dem Lieferanten auskunftspflichtig und hat auf Verlangen des Lieferanten jederzeit die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche durch den Lieferanten erforderlich sind.

  1. Datenschutz

Die Behandlung der Daten erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung(DS-GVO). Kundenbezogene Daten werden ausschließlich zur Vertragsabwicklung erfasst, gespeichert und verarbeitet. Eine erlaubnispflichtige Weitergabe an Dritte zu Werbezwecken ist ausgeschlossen. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses werden die Kundendaten auf Wunsch unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben vernichtet. Von uns beauftragte Rechtsanwälte oder Inkassounternehmen gelten nicht als Dritte in diesem Sinne.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, Staßfurt.

  1. Sonstige Bestimmungen

(1) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur wirksam, sofern sie schriftlich erfolgen.

(2) Sollte eine oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Klauseln gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Fassung vom 1. März 2024